Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand Januar 2019
der eventeers GmbH
nachfolgend eventeers genannt
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamten Geschäftsverbindungen der eventeers, für alle Angebote, Lieferungen und sonstige Leistungen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennt die eventeers nicht an, es sei denn, ihrer Geltung wurde ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn die eventeers in Kenntnis entgegenstehender oder von den Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Angebote, Lieferungen und sonstigen Leistungen an ihn vorbehaltslos erbringen.
2. Angebot, Urheberrecht, Auftragsannahme, Leistungsumfang
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Die in den Angeboten und/oder Kostenvoranschlägen genannten Preise sind freibleibend und jederzeit frei widerruflich, bis zur Auftragserteilung. Die Preise verstehen sich zuzüglich der am Tage der Rechnungsstellung geltenden Mehrwertsteuer.
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Werden Angebote nach den Angaben des Auftraggebers und den von der jeweiligen Ausstellungsleitung zur Verfügung gestellten Unterlagen ausgearbeitet, übernimmt die eventeers keinerlei Haftung für die Richtigkeit der erhaltenen Angaben und Unterlagen, es sei denn, deren Fehlerhaftigkeit und Ungeeignetheit wird vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erkannt.
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Angebote, Planungen, Entwürfe, Zeichnungen, Fertigungs- und Montageunterlagen sowie Beschreibungen von Veranstaltungs- und / oder Messekonzepten bleiben, soweit ausdrücklich und schriftlich nichts anderes vereinbart ist, mit allen Rechten Eigentum der eventeers und zwar auch dann, wenn sie dem Auftraggeber übergeben worden sind. Sie sind insoweit dem Auftraggeber anvertraut iSd. § 18 UWG (siehe auch Punkt 13 dieser Bedingungen).
3. Vertragsschluss
Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der eventeers zustande. Erteilte Aufträge gelten aber auch dann als angenommen, wenn sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Eingang abgelehnt werden.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
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Die ausgewiesenen Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer und gelten für die Dauer der Messe bzw. Veranstaltung.
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Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, oder aber Mehraufwendungen, die bedingt sind durch unrichtige Angaben des Auftraggebers, der Ausstellungsveranstalter, durch unverschuldete Transportverzögerungen, ungenügende Hallen- und Bodenbeschaffenheit, nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen Dritter, soweit diese nicht Erfüllungsgehilfen der eventeers sind, werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt.
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Dienstleistungen und Besorgungen, die für den Auftraggeber auf dessen Verlangen im Rahmen der Planung und Durchführung seiner Ausstellungsbeteiligung ausgeführt werden, sind gesondert zu vergüten. Für insoweit verauslagte Beträge ist die eventeers berechtigt, eine Vorlageprovision zu berechnen. Die eventeers ist weiter berechtigt, im Namen des Auftraggebers derartige Leistungen an Drittunternehmen zu vergeben.
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Sofern im Angebot nicht ausdrücklich aufgeführt, umfassen die Angebotspreise nicht den Aufwand und die Kosten für Lieferungen und Leistungen, die ausschließlich von den Messegesellschaften, Eventlocations, Hotels oder von diesen beauftragten Dritten in Anspruch genommen werden müssen, wie etwa Speditionsleistungen auf dem Messegelände (z.B. Transport auf dem Messegelände, Gestellung von Gabelstaplern und Hubwagen, Leerguthandling, Entsorgung usw.). Diese Aufwendungen sind vom Auftraggeber gesondert zu vergüten.
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Rechnungsbeträge sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, grundsätzlich mit Rechnungszugang sofort zur Zahlung fällig. Abzüge irgendwelcher Art sind ausgeschlossen, Anzahlungen werden nicht verzinst.
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Der Auftragnehmer ist, sofern keine anderweitigen Regelungen getroffen sind, berechtigt, Zwischenrechnungen auszustellen oder Teilzahlungen zu verlangen. Sofern Abweichendes nicht ausdrücklich vereinbart ist werden Abschlagszahlungen für bereits erbrachte (Vor)Leistungen jeweils in Höhe der Hälfte (50%) der Auftragssumme bei Auftragserteilung fällig.
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Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht in gehöriger Art und Weise nach, so ist er zur Nutzung der Leistungen der eventeers nicht berechtigt. Im Falle der leihweisen Übergabe der Leistungen bzw. Equipment verpflichtet sich der Auftraggeber der eventeers auf deren Anforderung unverzüglich den Besitz an den übergebenen Leistungen und Materialen insgesamt wieder einzuräumen. Bei Überschreitungen von Zahlungsfristen berechnet die eventeers Mindestzinsen gem. den jeweiligen Banksätzen für kurzfristige Kredite.
5. Lieferzeit und Montage
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Ist für den Beginn der Ausführung bzw. die Fertigstellung keine ausdrückliche Frist vereinbart, so gilt der genannte Fertigstellungs- / Liefertermin nur annähernd.
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Mit vom Auftraggeber nach Vertragsschluss vorgebrachten Änderungen oder Umstellungen der Ausführung verlieren auch fest vereinbarte Ausführungs- / Liefertermine die Verbindlichkeit. Gleiches gilt für vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Behinderungen, insbesondere für die nicht rechtzeitige Zurverfügungstellung von Unterlagen und Materialien des Auftraggebers.
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Treten bei der eventeers oder dessen Vorlieferanten bzw. Subunternehmern nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb auf, insbesondere Fälle höherer Gewalt, Streik und Aussperrung, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schweren Betriebsstörungen führen, so verlängert sich die Liefer- / Fertigstellungsfrist entsprechend. Wird aufgrund der genannten Störungen die Vertragserfüllung unmöglich, so sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Die eventeers hat in diesem Falle Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen, wobei zu den erbrachten Leistungen auch Ansprüche Dritter zählen, die der Auftragnehmer im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages beauftragt hat. Weitergehende Schadenersatzansprüche sind beiderseits ausgeschlossen.
6. Fracht und Verpackung/ Gefahrenübergang
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Die Erzeugnisse der eventeers reisen stets auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers, wenn nichts anderes vereinbart ist. Gewünschte und von der eventeers für erforderlich gehaltene Verpackung wird gesondert in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für Versandgüter des Auftraggebers.
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Teile des Auftraggebers, die bei der Herstellung oder Montage verwandt werden sollen, müssen zum vereinbarten Termin frei Werk bzw. Montagestelle angeliefert werden. Die Rücklieferung solcher Teile erfolgt, sofern anderes nicht vereinbart ist, unfrei ab Werk oder Verwendungsort auf Gefahr des Auftraggebers.
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Jede Gefahr geht, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf den Auftraggeber über, wenn die Güter den Betrieb der eventeers verlassen oder dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt auch in den Fällen, in denen frachtfreie Lieferung vereinbart wurde.
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Kann die versandbereite Ware aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zur Auslieferung gebracht werden, geht die Gefahr am Tage der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Die Leistungen der eventeers gelten nach Zustellung der Versandbereitschaftsanzeige an den Auftraggeber als erfüllt.
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Sollen Exponate des Auftraggebers (mit-)befördert werden, gelten vorstehende Regelungen entsprechend.
7. Abnahme / Übergabe
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Die Abnahme bzw. Übergabe erfolgen regelmäßig formlich und unverzüglich nach Fertigstellung. Der Auftraggeber verpflichtet sich, am Abnahmetermin selbst teilzunehmen oder sich von einem entsprechend bevollmächtigten Beauftragten vertreten zu lassen. Insoweit wird ausdrücklich anerkannt, dass in besonderen Fällen auch ein Abnahmetermin eine Stunde vor Veranstaltungsbeginn nicht unangemessen ist.
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Eventuell noch ausstehende Teilleistungen oder gerügte Mängel werden schnellstmöglich nachgeholt bzw. beseitigt. Sofern sie die Funktion des Vertragsgegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen sie nicht zur Verweigerung der Abnahme.
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Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung ohne vorhergehende förmliche Abnahme in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit der Benutzungshandlung als erfolgt.
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Sind Lieferungen und Leistungen der eventeers dem Auftraggeber mietweise überlassen worden, so hat auf Wunsch der eventeers unmittelbar nach Veranstaltungsbeginn eine förmliche Übergabe des Mietgegenstandes stattzufinden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, am Übergabetermin teilzunehmen oder sich von einem entsprechend bevollmächtigten Beauftragten vertreten zu lassen.
8. Mangelhaftung
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Die Mangelhaftung richtet sich nach den Vorschriften über den Werkvertrag des Bürgerlichen Gesetzbuches.
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Der Auftraggeber kann grundsätzlich zunächst nur Nacherfüllung in Form der Nachbesserung verlangen. Die Art und Weise der sachgerechten Nachbesserung richtet sich nach dem Ermessen der eventeers. Der eventeers steht die Ersatzlieferung jederzeit offen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Minderung oder Rücktritt vom Vertrag, kann der Auftraggeber dann geltend machen, wenn zwei Nachbesserungsversuche wegen desselben Mangels fehlgeschlagen sind.
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Die Mangelhaftung erstreckt sich nicht auf solche Mängel, die beim Auftraggeber durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung oder unsachgemäße Behandlung oder unsachgemäße Lagerung entstehen. In gleicher Weise erstreckt sich die Mangelhaftung nicht auf zumutbare Abweichungen in Form, Maßen, Farbe und Beschaffenheit des Materials.
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Der Auftraggeber ist verpflichtet, der eventeers Mängel unverzüglich mitzuteilen und ihr Gelegenheit zu geben, die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
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Erfolgt die Mängelrüge verspätet oder wurden bei Abnahme Vorbehalte wegen bekannter Mängel nicht gemacht, erlischt die Mangelhaftung gänzlich.
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Die Mangelhaftung erlischt auch, wenn der Auftraggeber selbst Änderungen vornimmt oder der eventeers die Feststellung und Nachbesserung der Mängel erschwert bzw. unmöglich macht, was regelmäßig bei einer Mängelrüge nach Beendigung der Veranstaltung für während der Veranstaltung aufgetretene oder bekannt gewordene Mängel der Fall ist.
9. Haftung
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Mangel- und Schadenersatzansprüche aus für im Namen des Auftraggebers erfolgte Besorgungen von Lieferungen und Dienstleistungen von Fremdbetrieben sind ausgeschlossen, es sei denn die eventeers hat ihre Sorgfaltspflicht bei der Auswahl der Fremdbetriebe verletzt.
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Die eventeers haftet nicht für das Gut des Auftragsgebers, es sei denn, dass Verwahrung ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist. In diesem Falle haftet die eventeers nur in Höhe der Versicherungsleistungen, soweit ihr nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen wird.
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Sind lediglich Planung und Entwürfe Vertragsgegenstand, so steht die eventeers nur dafür ein, dass sie selbst in der Lage ist, die Planungen bzw. Entwürfe entsprechend zu realisieren. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
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Für unentgeltliche Ratschläge, Informationen oder sonstige unentgeltliche Leistungen wird nicht gehaftet.
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Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, auch von solchen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, beispielsweise aus Verzug oder Pflichtverletzung, sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde und soweit durch den Ausschluss der Ersatzansprüche die Vertragserfüllung nicht vereitelt oder gefährdet wird. Die Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Umfang für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers. Schadenersatzansprüche aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben hiervon unberührt.
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Der Auftraggeber haftet der eventeers für alle ihm leih- und mietweise überlassenen Gegenstände einschließlich des Ausstellungsstandes insgesamt in Höhe der Wiederherstellungskosten (bei reparablen Beschädigungen) bzw. in Höhe des Neuanschaffungswertes (bei Zerstörung und Verlust).
10. Versicherung
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Für vom Auftraggeber veranlasste oder durchgeführte Transporte wird das Versandgut nur auf ausdrückliche Anweisung und Kosten des Auftraggebers in Höhe des Neubeschaffungswertes versichert.
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Transportschäden sind der eventeers sofort zu melden. Bei Speditionsversand sind Schäden sofort auf dem Frachtbrief zu vermerken, bei Bahntransport muss eine bahnamtliche Bescheinigung über den Schaden verlangt und an die eventeers übersandt werden.
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Von der eventeers aufgrund schriftlicher Bestätigung zur Einlagerung übernommenes Gut des Auftraggebers wird, soweit nichts anderes vereinbart ist, von der eventeers auf Kosten des Auftraggebers für die Dauer der Einlagerung in Höhe des Neubeschaffungswertes gegen Brand, Wasserschaden und Einbruchdiebstahl versichert.
11. Kreditgrundlage
Voraussetzung der Leistungspflichten der eventeers ist die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers. Hat der Auftraggeber über seine Person oder über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder seine Zahlungen eingestellt, oder ist über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung beantragt worden, so ist die eventeers zur Leistungserbringung nicht verpflichtet. Die eventeers kann in diesen Fällen Vorkasse oder anderweit geeignete Sicherstellung des Vergütungsanspruchs verlangen.
Kommt der Auftraggeber diesem Begehren nicht nach, kann die eventeers den Vertrag aus wichtigem Grund nach Punkt 14 dieser Bedingungen kundigen bzw. vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen. Hinsichtlich der Höhe gilt die Regelung unter Punkt 14, Ziffer 2 dieser Bedingungen.
12. Eigentumsvorbehalt
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Sämtliche Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien Eigentum der eventeers.
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Ohne ausdrückliche Zustimmung der eventeers ist der Auftraggeber zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder einer etwaigen Be- oder Verarbeitung nicht berechtigt. Unabhängig davon tritt der Auftraggeber Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware schon jetzt an die eventeers ab. Die eventeers nimmt diese Abtretung an.
13. Schutz- und Nutzungsrechte
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Planungen, Entwürfe, Zeichnungen, Fertigungs- und Montageunterlagen, Konzeptbeschreibungen sowie Beschreibungen von Ausstellungs- und / oder Veranstaltungskonzepten usw. bleiben mit allen Rechten im Eigentum der eventeers, und zwar auch dann, wenn sie dem Auftraggeber übergeben worden sind. Sie sind dem Auftraggeber insoweit anvertraut iSd. § 18 UWG. Eine Übertragung von Nutzungsrechten über diejenigen, die zur Erfüllung des Vertrages erforderlich sind hinaus und unabhängig davon, ob Sonderschutzrechte (z.B. Urheberrechte) bestehen oder nicht, bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Der Auftraggeber verpflichtet sich, jede anderweitige Verwertung in sämtlichen Formen zu unterlassen, insbesondere die Vervielfältigung und Verbreitung, die Weitergabe an Dritte oder den unmittelbaren oder mittelbaren Nachbau, sofern dies für die Erfüllung des Vertrages nicht erforderlich ist.
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Es wird vermutet, dass der Auftraggeber gegen die Verpflichtungen nach Punkt 13, Ziffer 1 verstoßen hat, wenn er Ausstellungen oder Veranstaltungen durchführt, die im Wesentlichen mit den Planungen und Konzepten der eventeers übereinstimmen. Es bleibt dann dem Auftraggeber unbenommen den gegenteiligen Nachweis zu führen.
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Für den Fall der Verletzung der unter Punkt 13, Ziffer 1 aufgeführten Verpflichtungen hat die eventeers mindestens Anspruch auf zusätzliche Vergütung der Planungs-, Entwurfs- und Konzeptionsleistungen, deren Höhe sich nach den Vorschriften der HOAI bemisst. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.
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Weiterhin hat die eventeers im Falle der Zuwiderhandlung gegen die vorstehend unter Punkt 13, Ziffer 1 aufgeführte Verpflichtung bei mietweiser Überlassung der Leistungsergebnisse, insbesondere im Falle des Nachbaus, Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 50 % des vereinbarten Mietpreises. Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen, nachzuweisen dass ein Schaden nicht oder nicht in der genannten Höhe entstanden ist.
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Werden vom Auftraggeber Materialien oder Unterlagen zur Herstellung des Vertragsgegenstandes übergeben, so übernimmt der Auftraggeber die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung der nach seinen Unterlagen ausgeführten Arbeiten Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Die eventeers ist nicht verpflichtet nachzuprüfen, ob die vom Auftraggeber zur Herstellung und Lieferung ausgehändigten Angaben und Unterlagen Schutzrechte Dritter verletzen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der eventeers von allen etwaigen Schadenersatzansprüchen Dritter sofort freizustellen und für die Schäden, die aus der Verletzung von Schutzrechten erwachsen, aufzukommen.
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Die eventeers ist berechtigt, von den Veranstaltungen Videoaufzeichnungen sowie Fotos herzustellen und diese zum Zweck der Dokumentation sowie der Eigen-PR zu verwenden.
14. Aufrechnung und Abtretung
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Eine Aufrechnung mit bestrittenen und nicht rechtskräftig anerkannten Gegenforderungen ist für den Auftraggeber ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.
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Die Rechte des Auftraggebers aus diesem Vertragsverhältnis sind nur mit vorheriger Zustimmung der eventeers übertragbar.
15. Kündigung / Stornierung
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Der Auftraggeber ist jederzeit zur Kündigung des Vertrages berechtigt.
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Kündigt bzw. storniert der Auftraggeber den Vertrag, ohne dass die eventeers hierfür einen wichtigen Grund gegeben hat, so hat die eventeers Anspruch auf die vereinbarte Vergütung wie folgt, wobei zu den erbrachten Leistungen auch Ansprüche Dritter zählen, die die eventeers im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages beauftragt hat.
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bis 6 Monate vor Veranstaltungsbeginn 30 % der Vergütung
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von 6 Monaten bis 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn 50 % der Vergütung
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ab 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn 80 % der Vergütung
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Dem Auftraggeber bleibt unbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nicht in der genannten Höhe entstanden ist.
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Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Voraussetzung ist jedoch, dass zuvor eine entsprechende schriftliche Aufforderung zur Beseitigung des wichtigen Grundes in angemessener Frist erfolgt und die Frist fruchtlos verstrichen ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder die Unterlassungsverpflichtungen nach diesen Bedingungen verletzt.
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Im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund durch die eventeers oder des Rücktritts aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen gilt die vorstehende Regelung des Punktes 14, Ziffer 2 entsprechend. Dem Auftraggeber bleibt unbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nicht in der genannten Höhe entstanden ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist nicht ausgeschlossen.
16. Datenschutz
Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Geschäftsbeziehungen oder im Zusammenhang mit diesen, personenbezogene Daten, gleich ob sie von der eventeers selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet werden.
17. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz der eventeers. Über das Vertragsverhältnis entscheidet deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
18. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt.
© 2019 eventeers, Christian Balzer